Aktuelle Informationen zu Covid-19
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
basierend auf den bundesweit geltenden Corona-Schutzverordnungen informieren wir an dieser Stelle über die für Shiatsu-Praktizierende relevanten Bestimmungen.
Ab dem 1. März 2023 fällt die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen weg. Für Patient*innen und Besucher*innen von Praxen, Kliniken, Pflegeheimen u.Ä. bleibt die Maskenpflicht voraussichtlich bis zum 7. April 2023 bestehen.
Ab 1. März 2023 soll die Testpflicht allgemein wegfallen.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Darüber hinaus müssen die Landescoronaverordnungen beachtet werden, die je nach Lage (evtl. auch nur für bestimmte Gebiete des Bundeslandes) diese Regelungen ausweiten können, bzw. weitere Regelungen (wie z.B. Hygienepläne, Mindestabstand, Teilnehmerzahlen usw.) einführen können.
Wir wünschen Euch weiterhin beste Gesundheit und gutes Ki!
Eure GSD
Stand: 1. März 2023
* Die Interpretationen nach Prüfung der rechtlichen Vorgaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt, erheben jedoch keinen Anspruch auf eine rechtsverbindliche juristische Analyse.
Links zu den Verordnungen der Bundesländer
Impfpflicht
Stand: 24. März 2022
Bundesweit gilt ab dem 16. März die Impfpflicht für Personal im Gesundheitswesen, als auch für Heilpraktiker*innen. Ausnahmen bestehen, wenn Personen sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Eine detaillierte Übersicht über den aktuellen Stand zur Impfpflicht findet ihr hier.
Zusätzliche Informationen für Heilpraktiker*innen
Stand: 31. Januar 2022
- Meldepflicht
Für Heilpraktiker*innen gilt wie für Ärzt*innen bei Covid-19 die Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod nach §6 Infektionsschutzgesetz. Wenn ein Verdacht besteht, d.h. wenn Patient*innen mit Symptomen in der Praxis erscheinen, muss sofort ein Schnelltest veranlasst werden. Ein positives Ergebnis führt zu einem PCR-Test, hier führt ein positives Ergebnis wiederum zur Meldung beim Robert-Koch-Institut. Das macht dann i.d.R. die Teststelle/ das Labor. Theoretisch ist aber auch der HP bei Verdacht zur Meldung verpflichtet. - Antigentests
Die Möglichkeit, selbst die Berechtigung für Antigen-Schnelltests zu erhalten bleibt weiterhin bestehen. Wenn ihr selber testen möchtet, um es Euren Patient*innen/ Klient*innen zu erleichtern zu Euch zu kommen, könnt ihr eine Schulung, z.T. Online mitmachen. Wendet Euch vielleicht besser an bekannte Organisationen wie Johanniter, Malteser, Rotes Kreuz, etc. Es gibt im Netz große Preisunterschiede von privaten Anbietern, wo man die Qualität nicht überprüfen kann. Heilpraktiker*innen können sich beim Gesundheitsamt erkundigen, ob sie selbst als Testzentrum zugelassen werden und Zertifikate ausstellen können. Ihr könnt dann natürlich auch andere Menschen testen unabhängig davon, ob sie Patienten sind oder nicht. Es kann aber auch sein, dass zur Zeit keine neuen Zentren mehr benötigt werden. Das müsst ihr erfragen. Ohne HP-Schein braucht ihr eine Arztpraxis, mit der ihr kooperiert, um selbst testen und Zertifikate ausstellen zu können. Es kann sich vielleicht lohnen, um stärkere Einschränkungen in Herbst und Winter zu vermeiden. Das kann jede*r am besten selbst beurteilen. Denkt dann auch über die Kosten nach und kommuniziert das gut mit Euren Patient*innen und Klient*innen.
Hilfreiche Informationen zu Schutz- und Hygienemaßnahmen
Stand: 18. Mai 2021
Hygieneempfehlung
Die GSD und SHENDO haben eine gemeinsame Hygieneempfehlung für die Praxistätigkeit entwickelt. Download der Hygieneempfehlung
Hygiene Checkliste für Shiatsu-Schulen
Download der Hygiene-Checkliste-Shiatsu-Schulen
Desinfektionsmittel
Verwenden Sie in der Praxis bitte ausschließlich vom RKI-Institut geprüfte und anerkannte Desinfektionsmittel oder Desinfektionsmittel, die in der VAH-Liste gelistet sind. Wichtig ist, dass die Desinfektionsmittel mindestens begrenzt viruzid wirksam sind.
Zubehör für hygienisches Arbeiten
Masken, Behandlungstücher zum Wechseln u.a. Produkte
Hilfreiche allg. Informationen
Bundesgesundheitsministerium
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Robert Koch Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Weltgesundheitsorganisation
http://www.euro.who.int/de
Informationen für Shiatsu-Schulen und Seminarangebote
Gute Nachrichten für Ausbildungsinstitute: das generelle Verbot von Weiterbildungsveranstaltungen in den Bundesländern wurde weitestgehend aufgehoben. Unter bestimmten Bedingungen sind diese während des aktuellen Lock-down weiterhin erlaubt. Bitte beachtet hierzu jedoch die u.a. Übersicht nach Bundesländern. Dort findet ihr die für Euch geltenden Bestimmungen.
Allg. Informationen zur Bildungspolitik
Für einen länderspezifischen Überblick über Möglichkeiten und Grenzen von Weiterbildungen hilft diese Seite:
Aktuelle Übersicht nach Bundesländern
Alle Angebote, die unter der Rubrik Freizeitbeschäftigung zuzuordnen sind müssen abgesagt werden bzw. als Online-Kurse angeboten werden.
Informationen zu finanziellen Hilfen
Neustarthilfe für Soloselbständige (Stand: 18.02.21)
Informationen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen
Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, können anstatt einer Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe beantragen. Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal jedoch 7.500 Euro. Für die Berechnung der Neustarthilfe können unter bestimmten Voraussetzungen auch unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen sowie kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten berücksichtigt werden, d.h. auch „freie“, nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte können durch die Neustarthilfe Unterstützung erhalten. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die:
- ihre selbstständige Tätigkeit als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine/n Vollzeit-Angestellte/n beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Soloselbständige dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz (Berechnung auf Basis des Referenzumsatzes im Jahr 2019) zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.
Die Neustarthilfe ist steuerbar, wird jedoch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Soloselbstständige beantragen ihren Antrag auf Neustarthilfe direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und nutzen dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung von anteiligen Umsätzen mit Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Hotline Direktantrag Soloselbständige
Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben und mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000 Euro November- und Dezemberhilfe oder Neustarthilfe bis 7.500 Euro beantragen möchten, können sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige wenden:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Hier geht es zum Antragsportal: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html
Seelenbalsam in Corona-Zeiten
Übung: Vier Anker
Zur Ruhe kommen, aus der Ruhe heraus entscheiden und handeln – die Übung der vier Anker, Teil 1 von Achim Schrievers zum Einstimmen und Reinhören findet ihr hier.
